Start in den Frühling

14. März 2024: Tipps und Informationen für ein umsichtiges Miteinander mit Nachbarn, Mitbürgerinnen und Mitbürgern und Tieren in Wald und Flur.
Landschaft Faulwies

Der Frühling in Wald und Flur sorgt nicht nur für frisches Grün, bunte Blumen und Blüten, auch die Tiere aller Art haben Nachwuchs oder sind dabei, Nachwuchs zu bekommen. Sie brauchen Ruhe in ihren Rückzugsgebieten, damit sie ihren „Elternpflichten“ nachkommen können.

Die Jäger bitten deshalb alle Wanderer, Spaziergänger, Nordic Walker, Jogger, Lauftreffler, Mountainbiker und Reiter, auf den befestigten und markierten Wegen zu bleiben. Insbesondere wird an alle Hundeführer appelliert, ihre Lieblinge an der Leine zu halten. Auch wird gebeten, nicht zu spät oder nachts unterwegs zu sein. Sie helfen dabei, Verbissschäden geringer zu halten und zur natürlichen Waldverjüngung beizutragen. Auch die notwendigen Rückzugsräume von Bodenbrütern und Jungwild werden geschützt. Parken Sie Ihr Fahrzeug bitte nicht im Wald. Das Befahren von gesperrten Feld-, Wald- und Forstwegen ist für Kraftfahrzeuge aller Art nur mit Sondergenehmigung erlaubt.

Für Ihr Verständnis, auch im Namen der Natur, herzlichen Dank.

Besonders während der Wachstumsperiode passiert es, dass Grundstücksbesitzer die in ihrem Anwesen gepflanzten Bäume und Sträucher in öffentliche Flächen und Nachbargrundstücke hineinragen bzw. überhängen lassen. Hierbei werden Verkehrsteilnehmer behindert, weil die überhängenden Zweige und Sträucher den öffentlichen Verkehrsraum einengen und die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Auch ein seitliches Hineinragen von Bewuchs in die Gehwege und Treppenanlagen kann nicht hingenommen werden. Die Gefahr besteht, dass Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Es werden deshalb alle Grundstückseigentümer gebeten, Äste und Sträucher, die in den Verkehrsraum hineinragen, unverzüglich zu beseitigen bzw. zurückzuschneiden. Die Höhe des freizuhaltenden lichten Raumprofils beträgt über Straßen 4,50 m, über Gehwegen 2,50 m. Dieses Maß gilt auch für Treppenanlagen und für die öffentlichen Feld- und Waldwege.

Nach Art. 29 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) dürfen Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie in den lichten Raum der Straße hineinragen. Sollten sie bereits vorhanden sein, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung notfalls zu dulden. Die Beseitigung des Bewuchses im öffentlichen Verkehrsraum ist außer vom Eigentümer des Grundstückes bzw. dessen Beauftragten nur dem Straßenbaulastträger (Gemeinde) vorbehalten.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße belegt werden. Sollte es zudem zu einem Schadensfall, z.B. in Form von zerrissener Kleidung oder Beschädigungen am PKW, kommen, so kann der Geschädigte zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer einfordern.

In der Gemeinde besteht auch eine Verordnung, nach der alle Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die Bürgersteige sauber zu halten. Dies gilt nicht nur im Winter, wo Eis und Schnee zu entfernen sind, sondern auch in den übrigen Monaten. Das Reinigen der Straßenflächen mit der gemeindlichen Kehrmaschine stellt eine freiwillige Leistung des Marktes dar, auf die kein Anspruch besteht.

Die Bürgersteige sind demnach von Schmutz und evtl. auch vom Splitt, der noch vom Streuen im Winter verblieben ist, zu säubern. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass die Entfernung des Unkrauts auf den Gehwegen Teil der Straßenreinigungspflicht ist.

Es wird sehr herzlich wie dringend gebeten, diese Vorschrift zu beachten und mitzuhelfen, dass Belästigungen oder gar Gefährdungen der Passanten vermieden werden.

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten, beispielsweise Rasenmähen, Arbeiten mit dem Hochdruckreiniger, Teppichklopfen, Holzschneiden usw. sind nach einer gemeindlichen Verordnung nur von Montag bis Samstag, in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 20:00 Uhr, gestattet. Bitte beachten Sie diese Regelung und nehmen Sie auch auf diese Weise auf Ihre Nachbarn Rücksicht.

In den Sommermonaten häufen sich Beschwerden über Rauch- und Geruchsbelästigungen im Zusammenhang mit dem Grillen und Lärmbelästigungen durch Partys im Freien. Hier sind in erster Linie gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme gefordert, um den nachbarlichen Frieden aufrecht zu erhalten. Wir bitten Sie daher, die nachfolgenden Tipps zu beachten:

  • Grillen Sie in dichten Wohngebieten nicht allzu häufig. Sprechen Sie sich vorher mit Ihren Nachbarn ab und wählen Sie den Standort Ihres Grills im größtmöglichen Abstand zu den Nachbarn. Beachten Sie nach Möglichkeit auch die Windrichtung, damit der Rauch nicht direkt in Nachbars Wohn- oder Schlafzimmer zieht.
  • Benutzen Sie nur handelsübliche Grillkohle und auch diese nur einmal, denn fettbehaftete Grillkohle stinkt und qualmt erheblich stärker als frische. Aus dem gleichen Grund sollten Sie möglichst auch nur mit seitlich angeordnetem Holzkohlenfeuer grillen, denn dann kann kein Fett in die Glut tropfen. Verwenden Sie aus Sicherheitsgründen beim Grillen keinesfalls flüssige Brennstoffe.
  • Außerhalb von Wohngebieten ist das Grillen nur dort erlaubt, wo auch entsprechende Einrichtungen geschaffen sind, z. B. am Badeplatz in Pielmühle oder amBirkenbuckel. Diese Plätze müssen Sie vorab bei der Marktverwaltung, Tel. 8 30 00-22, reservieren.
  • Partys im Freien immer mit den Nachbarn absprechen, oder besser, diese gleich zur Feier mit einladen. Ab 22:00 Uhr ist Musik im Freien grundsätzlich nicht erlaubt!